Die Bundesregierung stärkt seit 2009 die betriebliche Gesundheitsförderung durch Steuervorteile für Mitarbeiter und Unternehmer, die sich für mehr Gesundheit am Arbeitsplatz engagieren. Durch eine Ergänzung in § 3 Nummer 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind zusätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Betrieblichen Gesundheitsförderung steuer- und sozialabgabenfrei, soweit sie den Betrag von 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen.
Konkret heißt das: Der Unternehmer hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitslohn seinen Mitarbeitern zusätzliche Leistungen, wie eben im Bereich Gesundheitsvorsorge, anzubieten. Der Mitarbeiter muss für diese Arbeitgeberleistung bis zu einer Summe von höchstens 500 Euro pro Jahr keine Einkommenssteuer zahlen, da diese Entgeltbestandteile steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Sachleistungen als auch für Barzahlungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen im Unternehmen oder außerhalb stattfinden.
Das ist insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen interessant, die nicht im gleichen Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen anbieten können. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der § 20 und 20a des Sozialgesetzbuchs (SGB) V genügen. Das bedeutet, dass sie den im „Leitfaden Prävention“ des GKV Spitzenverbandes formulierten Qualitätskriterien für Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen müssen. Nicht von Steuer und Sozialabgaben befreit sind vom Arbeitgeber übernommene oder bezuschusste Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater oder zuständigen Krankenkasse.